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Wenn eine Stadt in Nordrhein-Westfalen für Kitas eine sogenannte Geschwisterregelung vorsieht, muss das auch für Halbgeschwister gelten, die mit ihrem gemeinsamen Elternteil zusammenleben. Die häusliche Gemeinschaft ist als eine Familie anzusehen, wie das Oberverwaltungsgericht Münster am Donnerstag erklärte. Geklagt hatte ein Paar aus Witten.
Sie lebten zusammen mit einem gemeinsamen Kind und einem leiblichen Kind der Mutter, das einen anderen Vater hat. Beide Kinder besuchten dieselbe Kita. In Nordrhein-Westfalen sind die letzten beiden Kitajahre in der Regel beitragsfrei, weswegen für das ältere Kind keine Gebühr zu zahlen war.
Der Elternbeitragssatzung Wittens zufolge entfällt auch der Beitrag für Geschwisterkinder, wenn aus landesrechtlichen Gründen für das ältere Kind nichts zu zahlen ist. Die Stadt setzte aber für das Paar 313 Euro monatlichen Beitrag fest. Eine Klage dagegen wurde vom Verwaltungsgericht Arnsberg abgewiesen. Das Paar ging in Berufung.
Das Oberverwaltungsgericht änderte die Entscheidung aus Arnsberg nun. Das gemeinsame Kind sei als weiteres Kind der Familie im Sinn der Geschwisterregelungen in der Satzung zu berücksichtigen. Eine Gemeinschaft wie in diesem Fall sei als eine Familie zu betrachten, erklärte das Gericht in Münster.
Es gehe hier um eine soziale Staffelung der Kostenbeiträge. Neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit könnten auch andere Aspekte wie Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden und in Kindertageseinrichtungen zu betreuenden Kinder berücksichtigt werden.
Die Revision gegen das Urteil ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Die Stadt kann dagegen aber noch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.
M.T.Smith--TFWP