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Im Streit um die Regeln für die Gasfernleitung Nord Stream 2 hat die Betreibergesellschaft Nord Stream 2 AG eine Niederlage erlitten. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil des erstinstanzlichen Gerichts der Europäischen Union gelten für die Gasleitung nach Russland dieselben Regeln wie für Gasfernleitungen innerhalb der EU. Eine Klage dagegen wiesen die Luxemburger Richter ab. (Az. T-526/19 RENV)
Die Gasrichtlinie war speziell mit Blick auf Nord Stream 2 erlassen worden. Sie sieht unter anderem vor, dass die deutsch-russische Ostseepipeline für Dritte geöffnet werden muss. Zudem müssen die wirtschaftlichen Interessen des Betreibers von denen der Gasproduzenten wirksam getrennt sein. Die Schweizerische Nord Stream 2 AG, eine Tochter der russischen Gazprom, klagte dagegen.
Das EuG erklärte die Klage im ersten Durchlauf 2020 für unzulässig. Dies kippte jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH). Im zweiten Durchlauf wies das EuG die Klage nun ab. Die Bauarbeiten für Nord Stream 2 seien bei Erlass der Richtlinie im Frühjahr 2019 noch nicht beendet gewesen. Auch auf Vertrauensschutz könne sich die Betreibergesellschaft nicht berufen. Die Regeländerung sei schon länger diskutiert worden und daher absehbar gewesen. Einem wirtschaftlichen Betrieb der Leitung stünden die Regeln zudem nicht entgegen.
Auch gegen dieses Urteil kann die Nord Stream 2 AG Rechtsmittel zum EuGH einlegen.
Die Pipeline wurde im September 2021 fertiggestellt, allerdings nie in Betrieb genommen. Die Bundesregierung setzte das Genehmigungsverfahren im Februar 2022, wenige Tage vor dem russischen Angriff auf die Ukraine, aus.
J.P.Estrada--TFWP