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Von einer pauschalen Zusatzprämie für alle Beschäftigten dürfen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit nicht ohne weiteres ausgenommen werden. Nach einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt ist eine solche Ungleichbehandlung bei einer Inflationsausgleichsprämie unzulässig. (Az. 9 AZR 71/24)
Damit gab das BAG einem früheren Beschäftigten eines Energieunternehmens in Nordrhein-Westfalen Recht. Für die Branche hatten sich die Tarifvertragsparteien auf eine Inflationsausgleichsprämie von für alle Beschäftigten in Höhe von 3000 Euro geeinigt, die im Mai 2023 ausbezahlt wurde. Ausdrücklich ausgenommen waren Beschäftigte, die sich am 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden - so auch der Kläger.
Die Passiv- oder auch Freistellungsphase der Altersteilzeit entsteht im sogenannten Blockmodell, wenn Arbeitnehmer beispielsweise zwei Jahre den halben Lohn bekommen und dafür ein Jahr voll und das zweite dann gar nicht mehr arbeiten. Der Kläger meint, dass die Prämie auch ihm zustehe.
Anders als die Vorinstanzen gab dem das BAG nun statt. Das Gesetz verbiete die Benachteiligung von Teilzeitkräften ohne sachliche Gründe. Hier habe die Inflationsausgleichsprämie die Beschäftigten wegen der hohen Inflation entlasten sollen. Arbeitnehmer in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit seien von der Inflation aber genauso betroffen wie alle anderen auch. Einen sachlichen Grund für die Benachteiligung gebe es daher nicht.
C.Dean--TFWP