Goldpreis
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Wer in Unternehmensprofilen auf Google eine Bewertung hinterlässt ohne ein direkter Kunde zu sein, muss das kenntlich machen - die Beiträge an sich sind aber grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Zu diesem Urteil gelangte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Berufungsverfahren, wie es am Freitag mitteilte. Darin ging es um den Fall eines Händlers, der eine Rechtsanwaltskanzlei negativ bewertet hatte. (Az. 13 U 110/23)
Der Händler aus dem Landkreis Cuxhaven hatte nach Gerichtsangaben telefonischen Kontakt mit der Kanzlei aus dem Landkreis Oldenburg. Bei dem Anwalt am Telefon handelte es sich aber nicht um seinen eigenen Vertreter, sondern um den Anwalt seines Geschäftspartners, der diesen wegen steuerlicher Fragen rund um eine Rechnung eingeschaltet hatte. Der Händler war mit dem Inhalt des Gesprächs nicht einverstanden, gab auf Google eine Bewertung von nur einem von fünf Sternen ab und schrieb noch einen negativen Kommentar dazu.
Die Kanzlei klagte auf Unterlassung und verlangte die Löschung der Bewertung. Vor dem Landgericht Oldenburg hatte sie damit Erfolg. Der Händler legte daraufhin Berufung ein - vor dem Oberlandesgericht hatte er damit nun teilweise Erfolg, da es zu einer differenzierteren Einschätzung kam.
Zwar wertete das OLG den Beitrag ebenso wie die untere Instanz als Eingriff in den Gewerbebetrieb. Die Bewertung sei aber zugleich eine Meinungsäußerung. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Allgemeinheit bei solchen Beiträgen von einer "eigenen Kundenerfahrung" des Bewertenden ausgehe, argumentierte das Gericht.
Folglich habe der Händler zwar seine Erfahrungen "aufgrund des hohen Stellenwertes der Meinungsfreiheit auch im Internet bewerten dürfen". Er hätte aber ebenso deutlich machen müssen, "dass seinen Erfahrungen kein eigenes Mandatsverhältnis zu der von ihm bewerteten Kanzlei zugrunde gelegen habe". Der Beitrag müsse daher nicht gelöscht, sondern entsprechend ergänzt werden, erklärte das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.
A.Maldonado--TFWP