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Vermuten Sozialhilfeträger, dass volljährige Kinder einen Beitrag zu den Pflegekosten ihrer Eltern leisten müssen, darf die Behörde zunächst nur nach dem Einkommen fragen. Weitere Auskünfte müssen die Kinder erst später und nur dann erteilen, wenn das Bruttoeinkommen über hunderttausend Euro pro Jahr liegt, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az. B 8 SO 5/23 R)
Mit ihrem Urteil entschieden die obersten Sozialrichter erstmals zu dem Anfang 2020 in Kraft getretenen Angehörigenentlastungsgesetz. Danach dürfen nur Kinder zu Unterhaltszahlungen für ihre Eltern herangezogen werden, deren Jahresbruttoeinkommen über hunderttausend Euro liegt. Ziel war es, den Großteil der Kinder Pflegebedürftiger zu entlasten und sie nicht zur Offenlegung ihrer sämtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Sozialamt zu zwingen.
Entsprechend geht der Gesetzgeber davon aus, dass die meisten Betroffenen diese Jahreseinkommensgrenze nicht überschreiten. Nur wenn "hinreichende Anhaltspunkte" für ein höheres Einkommen vorliegen, darf das Sozialamt weitere und konkretere Auskünfte auch zum Vermögen abfragen, um mögliche Unterhaltszahlungen zu berechnen.
Beim Kläger im Streitfall vermutete das Sozialamt, dass er die Einkommensgrenze sprengt. Für seinen in einem Heim lebenden Vater brachte die Behörde seit Anfang 2020 130.000 Euro sogenannte Hilfe zur Pflege auf. Im Internet recherchierte die Behörde, dass der Sohn im Management einer größeren Aktiengesellschaft aus dem IT-Bereich tätig ist.
Das BSG bestätigte nun die Annahme des Sozialamts, dass dies "hinreichende Anhaltspunkte" für ein Jahreseinkommen über hunderttausend Euro liefert. Wie früher Zeitungsauswertungen dürfe das Sozialamt neben Auskünften des Pflegebedürftigen auch das Internet als Informationsquelle verwenden.
Allerdings müssten betroffene Kinder dann zunächst nur Auskunft und Belege zu ihrem Einkommen herausgeben. Hier habe das Sozialamt in seinem Auskunftsbescheid aber erklärt, der Kläger müsse "in jedem Fall" auch Auskunft über sein Vermögen geben. Dies dürfe die Behörde aber erst verlangen, wenn die Höhe des Einkommens geklärt sei. Daher war der Bescheid rechtswidrig, und der Kläger musste gar keine Auskünfte geben, wie das BSG urteilte.
M.Cunningham--TFWP