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Jugendliche mit einem "unnormalen" oder entstellenden Aussehen haben in der Regel keinen Anspruch auf eine korrigierende Operation zulasten der gesetzlichen Krankenkassen. Mit einem am Donnerstag verkündeten Urteil wies das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eine Jugendliche ab, die eine Kostenübernahme für eine angleichende Operation ihrer Brüste verlangt hatte. (Az: B 1 KR 3/21 R)
Die Klägerin litt als Jugendliche an einer sogenannten Mammadysplasie, ihre rechte Brust war deutlich kleiner als die linke. Dies führe zu erheblichen psychischen Belastungen, insbesondere in der Schule beim Sport- und Schwimmunterricht sowie bei Klassenfahrten, argumentierte sie. Abwertende Bemerkungen kämen auch von ihr nahestehenden Menschen.
Mit 15 Jahren beantragte sie deshalb erstmals die Kostenübernahme für eine operative Angleichung der Brüste. Die Kasse lehnte dies ab und verwies auf psychotherapeutische Unterstützung. Mit 19 Jahren finanzierte die jugendliche den Brustaufbau dann aber selbst. Von ihrer Krankenkasse verlangte sie eine Korrektur der ersten Entscheidung und die Übernahme der Kosten von 4000 Euro. Auch dies lehnte die Kasse ab.
Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Anders als bei Erwachsenen könne zwar bei Jugendlichen auch das unbekleidete Aussehen mit eine Rolle spielen. Maßgeblich sei dann aber eine "objektive erhebliche Auffälligkeit" und nicht das subjektive Empfinden der Betroffenen. Die Auffälligkeit müsse Betroffene zum "Objekt der Betrachtung" machen, wie etwa bei Frauen ohne Kopfhaar.
Hier sei die objektive Auffälligkeit nicht sehr groß gewesen. Ein operativer Eingriff in einen funktionsfähigen und eigentlich gesunden Körper komme zulasten der Krankenkassen aber nur bei extremen Entstellungen in Betracht. In anderen Fällen sei psychischen Problemen wegen des Aussehens mit psychotherapeutischen oder psychiatrischen Mitteln zu begegnen, betonte das BSG.
J.Ayala--TFWP