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Geht es nach dem zuständigen Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), können Briten nach dem Brexit die Vorteile der EU-Bürgerschaft nicht behalten. Der Verlust dieser Rechte sei eine der Folgen der Austrittsentscheidung, argumentierte Generalanwalt Anthony Collins am Donnerstag in seinen in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen. Es ging um die Klage einer Britin, die in Frankreich lebt und dort nicht mehr bei Kommunalwahlen wählen darf. (Az. C-673/20)
Die Frau lebt seit 1984 in Frankreich, hat aber nur die britische Staatsangehörigkeit. In der Brexit-Übergangsphase wurde sie aus dem Wählerverzeichnis ihres Wohnorts gestrichen. Dagegen zog sie in Frankreich vor Gericht. Sie argumentiert damit, dass sie jetzt nirgendwo mehr Wahlrecht habe: Nach britischem Recht darf sie in Großbritannien auch nicht mehr wählen, weil sie vor mehr als 15 Jahren weggezogen ist.
Bürgerinnen und Bürger von anderen Mitgliedsstaaten dürfen in EU-Ländern an Kommunalwahlen teilnehmen, wenn sie dort ihren Hauptwohnsitz haben. Seit dem Brexit gelte das aber nicht mehr für Briten, erklärte Collins nun. Das Wahlrecht gehöre nicht zu den Rechten, die ihnen für den Übergangszeitraum eingeräumt worden seien. Dass die Frau in Großbritannien nicht mehr wählen dürfe, sei eine Frage zwischen ihr und ihrem Heimatland, keine Frage für die EU.
Die Schlussanträge sind ein juristisches Gutachten, an das sich die Richterinnen und Richter des EuGH bei ihrer Entscheidung nicht halten müssen. Sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht bekannt gemacht.
A.Maldonado--TFWP