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Karten für ein Konzert, das wegen der Pandemie abgesagt wurde, müssen nicht erstattet werden - wenn das wirtschaftliche Risiko den Veranstalter treffen würde. In diesem Fall greife die Ausnahme beim Widerrufsrecht, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um ein Peter-Maffay-Konzert, das im März 2020 in Braunschweig stattfinden sollte. (Az. C-96/21)
Da das Konzert wegen des Lockdowns abgesagt wurde, verschickte der Ticketdienstleister CTS Eventim Gutscheine. Eine verhinderte Konzertbesucherin wollte stattdessen ihr Ticket zurückgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen. Sie zog vor das Amtsgericht Bremen. Dieses setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Auslegung der Verbraucherschutzrichtlinie.
Demnach dürfen Verbraucher einen Vertrag innerhalb eines bestimmten Zeitraums widerrufen. Für Dienstleistungen im Freizeitbereich, die zu einem bestimmten Termin stattfinden sollen, gilt jedoch eine Ausnahme: Hier ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. So sollen die Veranstalter gegen das wirtschaftliche Risiko geschützt werden, die Plätze nicht mehr anderweitig vergeben zu können.
Hier war allerdings Eventim nicht selbst der Veranstalter, sondern verkaufte nur die Eintrittskarten auf Rechnung des Veranstalters. Dennoch gebe es auch beim Kauf über einen solchen Vermittler kein Widerrufsrecht, wenn das Risiko den Veranstalter treffen würde, erklärte der EuGH. Im konkreten Fall muss nun das Gericht in Bremen entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
G.George--TFWP