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Subjektive Kritik an der Qualität und Meinungsvielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befreit einem Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zufolge nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung. Das geht aus einer am Dienstag veröffentlichten Urteilsbegründung des Münchner Gerichts hervor. Der Rundfunkbeitrag werde "ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben", erklärte dieses unter Verweis auf die entsprechende einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. (Az.7 BV 22.2642)
Darüber hinaus schütze die im Grundgesetz garantierte Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dessen "institutionelle Unabhängigkeit" und die Sender "vor der Einflussnahme Außenstehender", betonte das oberste bayerische Verwaltungsgericht. Die Kontrolle darüber, ob diese ihre verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllten, liege deshalb ausschließlich in den Händen "der plural besetzten Aufsichtsgremien" der Sendeanstalten selbst.
Mit der Entscheidung wies der Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz die Klage einer Frau aus dem Landkreis Rosenheim ab, die juristisch gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung vorging. Sie begründete das laut Gerichtshof mit "mangelnder Meinungsvielfalt", was einem "strukturellen Versagen" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gleichkomme. Ihrer Auffassung nach sei es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, dieser Frage genauer nachzugehen.
Wie zuvor bereits das Münchner Verwaltungsgericht sah das allerdings auch der Verwaltungsgerichtshof anders. Etwaige Einwände gegen die Qualität des Programmangebots stellten die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage, erklärten die Richterinnen und Richter. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, "eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" sicherzustellen. Bei Beschwerden stünden den Beitragszahlern die gesetzlich vorgeschriebenen Eingabestellen der Sender offen, fügten sie an.
Das Urteil erging nach Gerichtsangaben bereits am 17. Juli, allerdings wurde erst jetzt die schriftliche Begründung veröffentlicht. Eine Revision ließ der Verwaltungsgerichtshof nicht zu. Dagegen kann die unterlegene Klägerin aber noch mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vorgehen.
Zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gehören die Sendeanstalten ARD und ZDF sowie das Deutschlandradio. Privathaushalte, Unternehmen und Institutionen finanzieren diesen durch die Zahlung einer monatlichen Gebühr. Das Modell steht immer wieder in der Kritik. Diese verbindet sich jüngst in Teilen des politischen Spektrums mit dem Vorwurf, die öffentlichen Sender bildeten die in der Gesellschaft bestehenden politischen Einstellungen nicht vollständig ab.
F.Garcia--TFWP