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Lettland darf seine Hochschulen womöglich verpflichten, ausschließlich auf Lettisch zu unterrichten - aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Auffassung formulierte der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag in seinem Gutachten. Er meldete zugleich Zweifel an, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt seien. (Az. C-391/20)
Es geht um eine entsprechende Änderung des Hochschulgesetzes von 2018, gegen die einige lettische Parlamentsabgeordnete klagten. Der Verfassungsgerichtshof hält die Regelung für nicht verfassungsgemäß und fragte den EuGH, ob sie auch gegen EU-Recht verstoße.
Generalanwalt Nicholas Emiliou argumentierte nun, dass die Regelung die Niederlassungsfreiheit für Hochschulen aus anderen Ländern einschränke. Dies könne zwar durch das berechtigte Interesse gerechtfertigt werden, die lettische Sprache zu fördern. Dazu müssten aber andere Sprachen nicht zwangsläufig eingeschränkt werden.
Ob die Regelung verhältnismäßig sei, sollte am besten der lettische Verfassungsgerichtshof beurteilen. Emiliou verwies auch darauf, dass wegen der großen russischsprachigen Minderheit im Land der Schutz von Minderheitensprachen berücksichtigt werden müsse.
Die Richterinnen und Richter müssen sich bei ihrer Entscheidung nicht an sein Gutachten halten, orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für das Urteil wurde noch nicht bekanntgegeben.
H.Carroll--TFWP