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Die Bundesländer haben einem Medienbericht zufolge bislang neun von zehn Anträge auf Anerkennung eines Corona-Impfschadens abgelehnt. Von bundesweit 4835 gestellten Anträgen wurden 963 abgelehnt und 134 anerkannt, wie der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) am Mittwoch in Leipzig mitteilte. Die Ergebnisse basieren auf einer Umfrage des MDR-Magazins "Umschau" bei den zuständigen Versorgungsämtern aller 16 Bundesländer. Die meisten Verfahren sind derzeit noch in Bearbeitung.
In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurden dem Bericht zufolge 14 Prozent aller Anträge gestellt. In Sachsen wurden nach Auskunft des zuständigen Kommunalen Sozialverbandes 310 Anträge gestellt. Davon wurden 120 abgelehnt und 13 anerkannt. Die meisten Verfahren laufen noch.
In Sachsen-Anhalt gibt es nach Angaben des zuständigen Landesverwaltungsamts 160 Anträge. Davon wurden 73 ablehnt und vier bewilligt. 91 sind noch in Bearbeitung. In Thüringen wurden nach Auskunft des Sozialministeriums 21 der 198 gestellten Anträge abgelehnt und elf anerkannt. 166 sind offen.
Zu den Ablehnungsgründen machten laut MDR nicht alle Ämter Angaben. Der Kommunale Sozialverband Sachsen erklärte beispielsweise, dass es vor allem an fehlender Kausalität gelegen habe. Eine Anerkennung des angezeigten Impfschadens ist zudem nicht automatisch mit einer finanziellen Entschädigung verbunden.
Je nach Schweregrad des Impfschadens steht Geschädigten eine Grundrente von 164 bis 854 Euro pro Monat zu. Für die bewilligten Fälle machten nur einige Versorgungsämter Angaben dazu, ob und in welcher Höhe Entschädigungen gezahlt werden. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt teilte dem Sender mit, dass bei den bislang vier bewilligten Anträgen keine monatliche Rentenleistung gewährt worden sei.
Bei einer Erkrankung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Coronaimpfung können Geschädigte Entschädigungsansprüche an die Impfstoffhersteller stellen sowie gegen staatliche Behörden geltend machen. Dazu muss ein Antrag an das zuständige Versorgungsamt gestellt werden.
Eine Entschädigung ist dann möglich, wenn die Behörde nach Prüfung der eingebrachten medizinischen Unterlagen der Ansicht ist, dass die Impfung ursächlich für die Erkrankung ist. Diese muss zudem mindestens sechs Monate andauern. Die Geimpften sind dabei in der Beweispflicht.
J.P.Estrada--TFWP