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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat den Anspruch häufig kranker Arbeitnehmer auf ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gestärkt. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Urteil muss der Arbeitgeber ein weiteres BEM anbieten, wenn der Arbeitnehmer erneut mehr als sechs Wochen krank war. Weil dies unterblieben war, hob das BAG eine Kündigung auf. (Az: 2 AZR 138/21)
Das 2004 eingeführte BEM soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit hohen Fehlzeiten vor einer Kündigung schützen. In dem Verfahren sollen Möglichkeiten ausgelotet werden, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden - beispielsweise durch technische Hilfen, veränderte Betriebsabläufe, einen anderen Arbeitsplatz oder eine Verringerung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss ein Eingliederungsmanagement anbieten, wenn Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen krank sind und Abhilfe nicht völlig aussichtslos erscheint.
Im Streitfall war ein Produktionshelfer wiederholt lange krank. 2017 fehlte er an 40, 2018 an 60 und 2019 an 103 Arbeitstagen. Der Arbeitgeber hatte daher ein BEM angeboten. Allerdings wollte der Arbeitnehmer zunächst die Gründe seiner Erkrankungen nicht offenlegen und auch die Einbeziehung des Betriebsarztes lehnte er ab. Das BEM wurde daher erfolglos beendet. Als der Arbeitnehmer erneut 79 Arbeitstage lang fehlte, kündigte der Arbeitgeber ordentlich.
Die Kündigungsschutzklage des Produktionshelfers hatte durch alle Instanzen Erfolg. Der Arbeitgeber hätte erneut ein BEM anbieten müssen, entschied nun auch in oberster Instanz das BAG.
Nach dem Erfurter Urteil sollen Arbeitgeber während eines laufenden BEM auftretende neue Krankheitstage und deren Ursachen in die Überlegungen einbeziehen. Gilt ein BEM allerdings als abgeschlossen, dann beginnt auch die Sechs-Wochen-Frist erneut zu laufen, und der Arbeitgeber muss gegebenenfalls ein neues BEM anregen, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Anderes gelte nur, wenn dies von vornherein keinerlei Erfolg verspricht.
Dies sei hier aber nicht so gewesen. Es sei naheliegend, dass der Produktionshelfer angesichts der erneuten Fehlzeiten doch noch die ärztlichen Diagnosen offengelegt oder der Beteiligung des Betriebsarztes zugestimmt hätte. Inzwischen habe er auch angegeben, dass er Probleme beim schweren Heben und auch mit der zugigen Luft in der Produktionshalle hat. Änderungen, beispielsweise die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes, seien hier durchaus erfolgversprechend gewesen.
Kürzlich hatte das BAG entschieden, dass Arbeitnehmer nicht selbst die Einleitung eines BEM verlangen können; dies liege allein in der Verantwortung des Arbeitgebers. Wie auch das neue Urteil zeigt, können aber Kündigungen unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber dieser Verantwortung nicht nachkommt.
P.McDonald--TFWP