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Patienten können von Ärzten und anderen Behandlern unentgeltlich eine erste Kopie ihrer Patientenakte verlangen. Erst eine weitere Kopie darf Geld kosten, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Anderweitige deutsche Regelungen sind danach mit EU-Recht nicht vereinbar. (Az. C-307/22)
Im vorliegenden Streitfall wollte ein Patient prüfen, ob seiner Zahnärztin ein Behandlungsfehler unterlaufen war. Hierfür verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte. Nach deutschem Recht durfte die Zahnärztin hierfür Ersatz der durch das Kopieren entstehenden Kosten verlangen. Der Patient ist allerdings der Ansicht, dass ihm die Aktenkopie dennoch unentgeltlich zusteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte den Streit dem EuGH vor.
Der stellte nun klar, dass in der europaweit geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) "das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen". Erst für eine zweite Kopie könnten Ärzte und Krankenhäuser ein Entgelt verlangen.
Laut DSGVO müsse der "Verantwortliche" für erhobene Daten eine erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung stellen, begründeten die Luxemburger Richter ihre Entscheidung. Datenschutzrechtlich "Verantwortliche" sei hier die Zahnärztin. Dabei sei der Patient "nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen".
Kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen demnach auch in der Akte enthaltene Dokumente, soweit sie zum Verständnis erforderlich sind. Insgesamt erfasst seien alle Daten aus der Patientenakte, die Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte oder Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthielten.
Anderweitige deutsche Regelungen verstoßen laut EuGH gegen die DSGVO. "Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen."
G.George--TFWP