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Baden-Württemberg lockert in der kommenden Woche die Coronaregeln im Land. Die Verordnung werde "wie ohnehin geplant" in der kommenden Woche aktualisiert, das Einfrieren der Alarmstufe II werde beendet, teilte die Landesregierung am Freitag auf Anfrage mit. Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes in Mannheim die 2G-Regelung für Hochschulen außer Vollzug gesetzt und in der Begründung erklärt, dass ein von der Hospitalisierungsrate abgekoppeltes Einfrieren der Regeln nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehe.
Baden-Württemberg hatte am 11. Januar entschieden, die Alarmstufe II wegen der Omikron-Variante unabhängig von den Krankenhauseinweisungen und Fällen auf Intensivstationen vorerst bis längstens Februar beizubehalten. Die Stufensystemlogik bleibe, erklärte die Landesregierung nun weiter. "Maßnahmen sollen auch in Zukunft an der Hospitalisierungsinzidenz, also der Zahl der Menschen, die wegen einer Covid-Erkrankung insgesamt im Krankenhaus behandelt werden müssen, und an der Belastung der Intensivstationen orientiert sein."
Auch in der Omikron-Welle gehe es darum, das Gesundheitssystem vor Überlastung zu bewahren und dafür zu sorgen, dass Kranke in Baden-Württemberg eine angemessene Behandlung erhielten. "Allerdings warten wir die Bund-Länder-Beratungen ab, um die Beschlüsse in der Systematik berücksichtigen zu können", hieß es weiter. Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder wollen am Montag über das weitere Vorgehen in der Pandemie beraten.
Bei der VGH-Entscheidung ging es nur um die Hochschulen. Geklagt hatte ein ungeimpfter Student. Dass ungeimpfte Studierende durch das Einfrieren der Alarmstufe II in der Coronaverordnung weitgehend von Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen würden, sei voraussichtlich rechtswidrig, erklärte das Gericht. "Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen" könnten nicht abgekoppelt von der Hospitalisierungsinzidenz angeordnet werden. Die Regel bedeute einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf Berufsausbildungsfreiheit.
Der VGH hatte die 2G-Regelung an Hochschulen bereits Mitte Dezember auf den Eilantrag desselben Studenten hin vorläufig außer Vollzug gesetzt. Damals galt noch die vorherige Fassung der Coronaverordnung. Die neue Entscheidung erging gegen die aktuell gültige Fassung vom 11. Januar. Der VGH wies darauf hin, dass bei ihm weitere Verfahren gegen das Einfrieren der Alarmstufe II in anderen Bereichen anhängig seien. Über diese sei noch nicht entschieden, weil noch keine abschließenden Stellungnahmen aller Beteiligten vorlägen.
K.Ibarra--TFWP