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Eine Online-Eheschließung im US-Bundesstaat Utah zwischen einem türkischen Staatsbürger und einer Bulgarin ist in Deutschland unwirksam. Aus der Hochzeit ergibt sich damit auch kein Recht auf einen Aufenthalt in der EU, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf laut Mitteilung vom Mittwoch im Eilverfahren entschied. Der türkische Ehemann habe nicht glaubhaft gemacht, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein, hieß es.
Laut Gericht hatten die beiden sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Jawort gegeben, was ein Behördenmitarbeiter aus Utah protokollierte. Für die Eheschließung hätten sie ein Zertifikat erhalten, womit der türkische Staatsbürger bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg eine Aufenthaltskarte für die EU beantragen wollte. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, wogegen der Mann klagte.
In Deutschland müsse die Ehe "persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit von einem Standesbeamten" geschlossen werden, erklärte das Gericht. Das sei bei der Eheschließung per Videokonferenz nicht der Fall gewesen, weswegen diese auch nicht mit der sogenannten Dänemark-Ehe zu vergleichen sei. Über eine Beschwerde gegen den Beschluss würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.
K.Ibarra--TFWP