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Berichtet ein Medium Presse über ein laufendes Strafverfahren, muss es dem Betroffenen vor Veröffentlichung eine Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ist das nicht der Fall, besteht Anspruch auf Unterlassung, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mitteilte. Die Richter verboten Veröffentlichungen aus Hebräisch über ein laufendes Verfahren gegen einen israelischen Staatsbürger ohne dessen vorherige Anhörung. (Az.: 16 W 50/24)
Geklagt hatte ein Mann aus Hessen mit israelischer Staatsbürgerschaft gegen zwei Veröffentlichungen eines Mediums aus Hebräisch im Internet. In den Berichten über das Verfahren wurde der Mann mit vollem Namen und einem Foto veröffentlicht. Darin wurde darauf verwiesen, dass Deutschland die Auslieferung des Manns fordere, weil ihm Betrug innerhalb einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen werde. Er sei auf seinem Weg von Israel in die ukrainische Hauptstadt Kiew verhaftet worden.
Das Landgericht Frankfurt wies das Eilverfahren auf Unterlassung in erster Instanz ab. Die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht hatte nun überwiegend Erfolg. Demnach ist die identifizierende Berichterstattung in diesem Fall unzulässig. Der Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiege die schutzwürdigen Interessen der Pressefreiheit, entschieden die Richter.
Bei den Berichten handelte es sich um Verdachtsberichterstattungen. Damit sie zulässig sind, muss der Betroffene vor Veröffentlichung mit dem konkreten Gegenstand des Berichts konfrontiert werden. Dazu muss er Stellung nehmen können, was in den Bericht auch einfließen muss. Genau dies fehlte in diesem Fall.
Der Kläger ist keine in der Öffentlichkeit stehende Person. Deswegen kann er auch verlangen, dass von ihm keine Bilder im Zusammenhang mit der Berichterstattung veröffentlicht werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
N.Patterson--TFWP