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Ein langer Rechtsstreit zum Begriff "Balsamico" ist mit einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zu Ende gegangen. Die Verfassungsbeschwerde eines italienischen Erzeugerkonsortiums wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Es ging ursprünglich um die Frage, ob auch Essig aus Deutschland als Balsamico bezeichnet werden kann. (Az. 1 BvR 1550/21)
Die Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" ist als geografische Angabe für Balsamessig aus dem italienischen Modena geschützt. Ein Erzeugerkonsortium aus dieser Region forderte deshalb einen deutschen Essigbrauer auf, den Begriff "balsamico" nicht zu verwenden. Das Unternehmen beantragte daraufhin vor deutschen Gerichten die Feststellung, seine Produkte weiter so nennen zu können.
Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, der den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Auslegung des EU-Rechts anrief. Dieser entschied Ende 2019, dass die Einzelbegriffe "aceto" und "balsamico" sowie Kombinationen und Übersetzungen nicht geschützt seien.
Nach der EuGH-Entscheidung verwies der BGH den Fall zurück an das Oberlandesgericht Karlsruhe. Dieses sollte noch entscheiden, ob die italienischen Hersteller dem deutschen Hersteller die Aufmachung des Essigs als "Anspielung" verbieten dürften. Auch das Oberlandesgericht gab dem deutschen Hersteller recht.
Das italienische Konsortium wandte sich daraufhin an das Verfassungsgericht. Dieses erklärte die Beschwerde aber nun für unzulässig, weil sie mit Blick auf neues EU-Recht nicht aktualisiert worden war. Dabei ging es unter anderem um die Frage, wann eine Erzeugervereinigung in einem solchen Fall überhaupt Beschwerde erheben kann. Außerdem sei die Auffassung des Oberlandesgerichts nicht fundiert entkräftet worden, erklärte das Verfassungsgericht.
S.Jordan--TFWP