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Die Balance zwischen Vorweihnachtsfreude und Feiertagsruhe hat am Donnerstag den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Der erste Zivilsenat in Karlsruhe verhandelte über ein Gartencenter in Nordrhein-Westfalen, das im November 2022 an einem Sonntag neben Blumen, Pflanzen und Tannenbäumen auch Weihnachtsdekoration verkaufte. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs will das verbieten lassen. (Az. I ZR 38/24)
Das nordrhein-westfälische Ladenöffnungsgesetz sieht vor, dass bestimmte Geschäfte sonntags für fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Dazu gehören die Läden, die Backwaren, Zeitungen oder Blumen verkaufen. Sie dürfen neben ihrem Kernsortiment auch ein begrenztes sogenanntes Randsortiment verkaufen.
Dem BGH stellt sich nun die Frage, ob die Weihnachtsdeko - konkret ging es um Christbaumschmuck, Zimtstangen und künstliche Tannenzweige - als Randsortiment des Gartenmarkts betrachtet werden kann und somit sonntags verkauft werden durfte.
Das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm sahen das so, sie wiesen die Klage der Wettbewerbszentrale bezüglich der Deko-Artikel ab. Andere Waren wie etwa Rührschüsseln oder Kerzensets durfte das Gartencenter dagegen an einem Sonntag nicht anbieten.
In Karlsruhe argumentierte der Anwalt der Wettbewerbszentrale, dass Weihnachtsdekoration nicht unbedingt sonntags gebraucht würde. "Zwar kommt Weihnachten immer so plötzlich", scherzte er, dennoch könne beispielsweise Baumschmuck auch noch montags gekauft werden.
Der Anwalt des Gartenmarkts wiederum sagte, dass Blumengeschäfte sonntags gerade deshalb offen haben dürften, weil sie eben für den Sonntag arbeiteten. Es sei Teil der Kultur an Sonn- und Feiertagen, dass sie Dekoration verkauften, die Lebensfreude stifte.
Ein Urteil fiel am Donnerstag noch nicht. Der BGH wollte einen gesonderten Termin für die Entscheidung ansetzen.
H.Carroll--TFWP