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Für die Strafbarkeit einer Beleidigung gegen eine Politikerin oder einen Politiker in sozialen Netzwerken kommt es nicht darauf an, wie viele Menschen dem Täter dort folgen. Entscheidend sei nur der Inhalt der Äußerung, erklärte das Oberlandesgericht im rheinland-pfälzischen Zweibrücken am Montag. Es ging um eine mutmaßliche Beleidigung gegen Altbundeskanzlerin Angela Merkel (CDU).
Im September 2021 hatte der Angeklagte auf Facebook einen Kommentar veröffentlicht, in dem er Merkel mit einem Schimpfwort belegte und sieben Kothaufen-Emojis hinzufügte. Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte ihn deswegen zu einer Geldstrafe.
Auf seine Berufung hin stellte das Landgericht das Verfahren gegen ihn aber ein. Auch die Umstände des Einzelfalls müssten berücksichtigt werden, begründete es seine Entscheidung. Dazu zähle die Reichweite. Der Mann habe auf Facebook nur 417 Freunde und damit keine so große Reichweite, dass sein Tun strafbar sei.
Da Merkel selbst keinen Strafantrag gestellt hatte, konnte er auch nicht wegen einfacher Beleidigung verurteilt werden. Das Oberlandesgericht sah die Sache aber anders. Es hob das Urteil des Landgerichts auf, das nun erneut über den Fall verhandeln muss.
A.Maldonado--TFWP