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Um Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe zu haben, müssen Auszubildende in einer eigenen, von den Eltern getrennten Wohnung leben und dort ihren eigenen Haushalt führen. Dies entschied das nordrhein-westfälische Landessozialgericht (LSG) in Essen laut Mitteilung vom Freitag. Damit lehnte es die Berufungsklage eines Auszubildenden ab, der zur Untermiete bei seiner Mutter lebte, aber für seine täglichen Ausgaben selbst aufkam. (Az. L 20 AL 196/22).
Laut Gerichtsangaben wohnten der 1996 geborene Auszubildende und seine Mutter zusammen in einer von der Mutter gemieteten Dreizimmerwohnung. Die Mutter erhielt Sozialleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Als der Sohn als Rettungssanitäter zu arbeiten begann, schloss er im November 2017 einen Untermietvertrag mit seiner Mutter ab. Er zahlte monatlich 384,50 Euro für ein möbliertes Schlafzimmer und durfte weitere Räume wie etwa Küche oder Bad sowie diverse Haushaltsgegenstände nutzen.
Im August 2021 gab der Sohn laut Gericht seine Arbeit auf und begann eine dreijährige Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement. Daraufhin beantragte er Berufsausbildungsbeihilfe, die von der Agentur für Arbeit in Düsseldorf aber abgelehnt wurde. Seine Klage gegen die Entscheidung scheiterte vor dem Sozialgericht Köln.
Auch mit seiner Berufung vor dem LSG hatte der Kläger keinen Erfolg. Wie das Gericht mitteilte, war der Kläger nicht förderungsberechtigt, weil er nicht außerhalb des Haushalts seiner Mutter wohnte. Nach dem Sozialgesetzbuch müsse ein Auszubildender in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung leben, um die beantragte Förderung zu erhalten.
Es reicht laut Gerichtsangaben nicht aus, dass der Auszubildende nur für seine täglichen Ausgaben wie Essen oder Kleidung selbst aufkommt. Er muss zusätzlich in einer eigenen Wohnung leben.
G.Dominguez--TFWP