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Stirbt eine Lehrkraft mit Wespenallergie während eines außerschulischen Arbeitstreffens an einem Wespenstich, gilt dies einem Urteil zufolge als Dienstunfall. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin, wie es am Dienstag mitteilte. Geklagt hatte die Witwe eines verbeamteten Lehrers.
Dieser hatte am vorletzten Tag der Sommerferien an einem Präsenztag der Lehrkräfte in einem Ruderklub teilgenommen, wo schulische Themen besprochen wurden. Zu Beginn teilte er zwei Kollegen mit, dass er gegen Wespenstiche allergisch sei, sein Notfallmedikament aber vergessen habe. Sie sollten auf ihn aufpassen, weil er nach einem Stich eventuell ohnmächtig werden könnte.
Kurze Zeit später wurde er auf der Terrasse des Klubs beim Kaffeetrinken von einer Wespe gestochen und erlitt einen anaphylaktischen Schock, in dessen Folge er trotz Rettungsmaßnahmen der Kollegen und der herbeigerufenen Rettungskräfte noch vor Ort starb. Die Senatsbildungsverwaltung lehnte später eine Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall insbesondere deshalb ab, weil die Wespenallergie eine persönliche Anlage des Lehrers gewesen sei, so dass sich in seinem Tod keine "spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit" realisiert habe.
Der dagegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt und sprach damit der Witwe indirekt eine höhere Unfallhinterbliebenenversicherung zu. Der Wespenstich erfülle alle Voraussetzungen eines Dienstunfalls, hieß es vom Gericht. Die Anwesenheit des Manns sei dienstlich veranlasst gewesen. Zudem sei die Wespenallergie nicht als Vorschädigung einzustufen, weil die Reaktion auf einen Wespenstich von verschiedenen zufälligen Faktoren abhänge - etwa der Giftmenge und dem Ort des Stichs.
Dass der Lehrer sein NotfallsSet vergessen habe, begründe allenfalls eine "rechtlich irrelevante Nachlässigkeit". Aus Sicht des Gerichts ist es zweifelhaft, ob er dieses überhaupt noch hätte benutzen können, wenn sogar die schnell eingetroffenen professionellen Rettungskräfte seinen Tod nicht verhindern konnten.
C.Dean--TFWP