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Die AfD darf sich nach dem tödlichen Messerangriff auf einen Polizisten keine Kundgebung auf dem Marktplatz von Mannheim veranstalten. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigte am Freitag eine entsprechende Allgemeinverfügung der Stadt und wies dagegen gerichtete Eilanträge der AfD ab. Damit kippte das oberste Verwaltungsgericht des Landes eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz. (Az 12 S 882/24)
Der Mannheimer Oberbürgermeister Christian Specht (CDU) hatte am Dienstag wegen des tödlichen Messerangriffs auf den Polizisten per Allgemeinverfügung Veranstaltungen, Informationsstände und Versammlungen auf dem Marktplatz der Stadt zunächst bis zum 16. Juni untersagt. Zudem sollte die für Freitagabend geplante AfD-Versammlung an einen anderen Ort verlegt werden.
Dagegen wandte sich der AfD-Landesverband zunächst erfolgreich per Eilantrag am Verwaltungsgericht Karlsruhe, das die Versammlung auf dem Marktplatz für rechtens hielt. Diese Entscheidung änderte der VGH nun mit seinem unanfechtbaren Beschluss ab. Eine Begründung will das Gericht später vorlegen.
C.Dean--TFWP