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Der Amokläufer von Heidelberg hat seine Tatwaffen in Österreich gekauft. Vor etwa einer Woche habe der 18-Jährige dort insgesamt drei Langwaffen gekauft, von denen zwei am Tatort an der Heidelberger Universität am Montag nach dem Amoklauf gefunden wurden, teilten Polizei und Staatsanwaltschaft am Mittwoch mit. Die dritte Waffe sei in dem Zimmer gefunden worden, das der Mann bei seinem Aufenthalt in Österreich angemietet hatte.
Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen soll er die beiden bei der Tat in Heidelberg verwendeten Waffen bei einem Waffenhändler und die dritte bei einer Privatperson jeweils in Österreich erworben haben. Ob die Verkäufer strafrechtlich belangt werden können, sei noch offen - auf Grund der unterschiedlichen Rechtslage in Deutschland und Österreich gestalte sich dies aber schwierig.
Der 18-Jährige hatte den neuen Ermittlungsergebnissen zufolge sogar 150 Schuss Munition für seine Tat mitgebracht, bislang hatte die Polizei von etwa hundert Schuss gesprochen. Tatsächlich feuerte er drei Schüsse ab. Damit tötete er während einer laufenden Vorlesung eine 23 Jahre alte Studentin und verletzte drei weitere Studenten. Anschließend tötete er sich selbst.
Zum Motiv des 18-Jährigen konnten die Ermittler weiter keine Angaben machen. Nach ersten Erkenntnissen gebe es aber keine Hinweise auf eine persönliche Verbindung des Studenten zu seinen Opfern. Zwischenzeitlich gab es Spekulationen über eine mögliche Beziehungstat.
In der Wohnung des Tatverdächtigen in Mannheim seien mehrere Mobiltelefone, Laptops und ein Tablet beschlagnahmt worden. Diese sollten nun ausgewertet werden. Die Ermittler gehen nach eigenen Angaben auch Hinweisen nach, wonach der 18-Jährige Mitglied der rechtsextremen Partei Der III. Weg gewesen und im Jahr 2019 noch als Minderjähriger wieder ausgetreten sei. Erkenntnisse zu einer Radikalisierung hätten sich aber ebenfalls nicht ergeben bisher.
Nicht auszuschließen sei, dass eine im Raum stehende psychische Erkrankung des Verdächtigen ursächlich für die Tat gewesen sein könnte. Belastbare Feststellungen zum Tatmotiv seien jedoch den weiteren Ermittlungen vorbehalten.
S.Jordan--TFWP