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Deutschland kann sich an der vorläufigen Anwendung des EU-Kanada-Handelsabkommens Ceta weiter beteiligen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Dienstag die Verfassungsbeschwerden von insgesamt 200.000 Bürgerinnen und Bürgern und eine Organklage der Linken-Bundestagsfraktion dagegen zurück. Die EU habe mit dem Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung des Abkommens ihre Kompetenzen nicht überschritten, erklärte das Gericht. (Az. 2 BvE 3/16 u.a.)
Es verwarf außerdem die Teile der Klagen, die sich grundsätzlich gegen die Unterzeichnung von Ceta richteten, da davon noch keine unmittelbare Rechtswirkung für die Beschwerdeführenden ausgehe. Auch die Beschwerden gegen einen Beschluss des EU-Rats zum Abschluss von Ceta sowie zum deutschen Zustimmungsgesetz hielt es für unzulässig, weil beides noch aussteht.
Ceta ist seit September 2017 vorläufig in Teilen in Kraft, zwölf Mitgliedstaaten - darunter Deutschland - haben das Abkommen aber noch nicht ratifiziert. Deutschland wollte dazu die Entscheidungen aus Karlsruhe abwarten. Am Freitag berät der Bundestag über einen Antrag der Unionsfraktion, welche die umgehende Ratifizierung fordert.
Das Abkommen soll den Handel zwischen der Europäischen Union und Kanada erleichtern und regelt unter anderem den Wegfall fast sämtlicher Zölle. Kritik gibt es vor allem daran, dass Unternehmen vor einem neuen Gericht gegen Staaten klagen können sollen; viele Menschen sorgen sich außerdem darum, dass deutsche Umwelt- oder Arbeitsschutzregelungen in Gefahr seien.
2016 lehnte Karlsruhe bereits Eilanträge gegen das Abkommen ab und erlaubte die vorläufige Beteiligung Deutschlands - allerdings unter Auflagen. Unter anderem durften nur diejenigen Teile vorläufig in Kraft treten, die in der Zuständigkeit der EU liegen. Beschlüsse des Lenkungsgremiums, des Ceta-Ausschusses, mussten zuvor vom Rat einstimmig angenommen werden. Besonders umstrittene Teile wie das Sondergericht waren damit erst einmal ausgenommen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte nun, die Mitwirkung des deutschen Vertreters am Beschluss des EU-Rats über die vorläufige Anwendung sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden". Die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats äußerten zwar Zweifel daran, dass alle in dem Abkommen ursprünglich vereinbarten Punkte verfassungsgemäß sind. So wie es vorläufig eingeschränkt angewandt werde, sei ein Risiko jedoch ausgeschlossen.
Der Vorsitzende der deutschen CDU/CSU-Gruppe im EU-Parlament, Daniel Caspary (CDU), forderte nach der Entscheidung auf Twitter, der Bundestag solle nun "zeitnah" über das Abkommen entscheiden.
Die Bürgerinitiative "Netzwerk gerechter Welthandel" twitterte, es liege jetzt an der Bundesregierung, "dieses undemokratische und klimaschädliche Abkommen nicht zu ratifizieren". Der Verein Umweltinstitut München appellierte an alle Abgeordneten, "diesem Abkommen nicht zuzustimmen".
W.Lane--TFWP