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Die Berichterstattung der "Bild"-Zeitung über den Missbrauchsskandal im Erzbistum Köln ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) in der Domstadt in Teilen unzulässig gewesen. Dies geht aus einer Mitteilung vom Donnerstag zu zwei Berufungsverfahren hervor. Das Gericht bestätigte damit weitgehend zwei vorherige Urteile des Kölner Landgerichts.
Der Axel-Springer-Verlag hatte gegen beide Urteile Berufung eingelegt. Laut dem OLG-Urteil im ersten Berufungsverfahren dürfen vier von sechs Passagen aus zwei Artikeln, gegen die Erzbischof Rainer Maria Woelki sich wehrte, nicht verbreitet werden.
Das OLG begründete die Entscheidung damit, dass die Äußerungen in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingriffen. Es überwiege hier das Interesse des Klägers gegenüber der Meinungs- und Medienfreiheit des beklagten Verlags. Dabei ging es um Passagen aus zwei Onlineartikeln unter den Überschriften "Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester" und "Stoppen Sie den Kardinal!".
Unter anderem hatte die Zeitung geschrieben: "Ungeachtet dessen beförderte Woelki diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von Düsseldorf." Nach Auffassung des OLG handelt es sich bei der Aussage um eine "unzulässige Meinungsäußerung", weil sie das Missverständnis fördere, dass die staatlichen Behörden gegen den Geistlichen ermittelt hätten.
Zwei weitere Äußerungen stufte das Gericht als "unwahre Tatsachenbehauptungen" - und damit als unzulässig - ein. Die Äußerung "obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat" sei zudem um eine "irreführende Meinungsäußerung mit einem unwahren Tatsachenkern".
Die von Woelki angegriffene Artikelüberschrift "Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester" und die angegriffene Passage "Kardinal Woelki, der Erzbischof von Köln, hat einen Missbrauchspriester befördert" waren aus Sicht des OLG jedoch zulässig. Zwar enthielten diese eine scharfe und zugespitzte Kritik an der Amtsführung des Kardinals, diese Kritik müsse sich der Kläger als Träger eines hohen Kirchenamts aber gefallen lassen, hieß es.
Auch in dem zweiten Berufungsverfahren bewertete das OLG die Berichterstattung der "Bild"-Zeitung teilweise als unzulässig. Die Beschreibung, Woelki sei "in Erklärungsnot", müsse der Kläger jedoch hinnehmen, denn es handle sich um eine "zulässige Bewertung der Umstände". Eine Revision wurde in beiden Verfahren nicht zugelassen.
N.Patterson--TFWP