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Das Bafög für Studierende im Jahr 2021 ist aus Sicht des Berliner Verwaltungsgerichts verfassungswidrig niedrig gewesen. 427 Euro seien zur Deckung des Grundbedarfs zu wenig gewesen, weil die Summe unter dem Bürgergeldminimum von 446 gelegen habe, hieß es am Dienstag von dem Gericht. Auch seien 325 Euro nicht ausreichend für den Unterkunftsbedarf gewesen, weil die Mehrheit der Studierenden mehr Miete habe bezahlen müssen.
Geklagt hatte eine Studentin, die ab 2016 an der Berliner Charité Medizin studierte. Ihre Klage bezog sich auf den Zeitraum von Oktober 2021 bis September 2022. Aus ihrer Sicht waren die Bedarfssätze für Studierende "in verfassungswidriger Weise" zu niedrig bemessen.
Bezüglich des Unterkunftsbedarfs dürfe nicht der Gesamtdurchschnitt der Unterkunftskosten im gesamten Bundesgebiet herangezogen werden, hieß es vom Verwaltungsgericht. Tatsächlich müsse die Durchschnittsmiete am Studienort oder an vergleichbaren Orten als Vergleichsmaßstab gelten.
Schließlich hätten sich 2021 die Kosten in den verschiedenen Hochschulorten um bis zu 230 Euro unterschieden. So lagen sie etwa in München bei 595 und im sächsischen Freiberg bei 266 Euro durchschnittlich.
Das Berliner Verwaltungsgericht setzte das Verfahren nun aus und legte es dem Bundesverfassungsgericht vor. Als Fachgericht sei es nicht befugt, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes festzustellen, hieß es.
M.McCoy--TFWP