Euro STOXX 50
33.2500
In drei Wochen entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Frage, ob ein Hinweis auf Prüfungserleichterungen wegen Legasthenie im Abiturzeugnis diskriminierend ist. Das Karlsruher Gericht setzte den Termin für die Urteilsverkündung am Dienstag für den 22. November an. Drei Abiturienten aus Bayern hatten Verfassungsbeschwerden eingereicht. (Az. 1 BvR 2577/15 u.a.)
Bei Legasthenie handelt es sich laut Weltgesundheitsorganisation um eine Entwicklungsstörung, die nichts mit verminderter Intelligenz zu tun hat. Betroffene lesen deutlich schlechter und langsamer, machen mehr Fehler bei der Rechtschreibung oder beides.
In den Bundesländern haben Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie verschiedene Möglichkeiten, einen Nachteilsausgleich oder den sogenannten Notenschutz in Anspruch zu nehmen. So sollen sie in die Lage versetzt werden, trotz der Störung ihr Leistungsvermögen zu zeigen. In Bayern geht das bis zum Abitur.
Zum Nachteilsausgleich kann dort beispielsweise die Bearbeitungsfrist von Aufgaben verlängert werden. Wird Notenschutz beantragt, kann auf eine Bewertung der Rechtschreibung verzichtet werden. In den Fremdsprachen dürfen mündliche Leistungen stärker gewichtet werden.
Den Unterschied zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz sehen die Behörden darin, dass im ersten Fall möglichst gleiche äußere Prüfungsbedingungen hergestellt werden sollen. Beim Notenschutz hingegen würden die Anforderungen verändert. Darum wird er, wie bei den drei Abiturienten, im Zeugnis vermerkt.
Die drei legten 2010 ihr Abitur ab und bestanden mit guten bis sehr guten Noten. Gegen die Vermerke zum Notenschutz im Abiturzeugnis zogen sie vor Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied 2015, dass die Hinweise nicht gestrichen werden müssten. Daraufhin erhoben die drei Männer Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe.
Sie bemängeln unter anderem einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Ihre Befürchtung ist, wegen des Hinweises im Zeugnis bei Bewerbungen schlechtere Chancen zu haben. Der Erste Senat in Karlsruhe verhandelte im Juni über die Beschwerden, nun steht das Urteil an.
T.Dixon--TFWP